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Der Hund im Recht

 

 

 

                                                                  

Der Hund im Recht !

1.ooo Euro Kampfhundesteuer sind zu hoch!

Eine (Kampfhundesteuer) von 1.000,-  Euro ist überhöht, so entschied in einem Normenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller hält seit dem 01.03.2005 einen Staffordshire - Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde ( Kampfhunde) in Höhe von 1000 Euro pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen normalen Hund beträgt im Gemeindegebiet 30 Euro. Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, das sie auf ein verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten u. Führen  gefährlicher Hunde, wenn auch mit Einschränkung, erlaubt. Ein Steuersatz für Gefährliche Hunde in Höhe von 1000 Euro komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen normalen Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht.

Das Oberverwaltunsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2005, Az.: 6C 10308/05. OVG

Quelle: Kanzlei M.Ingenhoff www.zuechterrecht.de

BayObLG vom 02.06.2004

Wohnungseigentümer dürfen freies Herumlaufen von Haustieren untersagen!

Wohnungseigentümer dürfen in der Hausordnung anordnen, dass das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten ist.

Eine Eigentümerversammlung ordnete an, dass Hunde und Katzen nicht in der Wohnanlage frei herumlaufen dürfen. Ein Eigentümer, der bereits seit zwei Jahren im Besitz einer freilaufenden Katze war, wehrte sich gegen die neue Hausordnung. Er zog vor Gericht und wollte den Eigentümerbeschluss für ungültig erklären lassen. Freilaufende Hunde und Katzen können jedoch die Wohnanlage, insbesondere Kinderspielplätze verschmutzen. Durch ein Anleinen kann die Gefahr zwar nicht vollkommen gebannt werden, jedoch besteht so die Möglichkeit, dass der Tierhalter auf das Tier einwirkt. Auch die Tatsache, dass die Katze des Eigentümers bereits seit zwei Jahren in der Wohnanlage frei herumlief, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein Tierhalter muss bei der Anschaffung eines Tieres stets damit rechnen, dass das freie Herumlaufen des Tieres untersagt werden kann.

( Dieses Urteil können Sie bei folgender Adresse bestellen: Bayer. Oberstes Landgericht, Schleißheimer Str. 139, 80797 München)

OLG Köln  vom 13.08.2002

Weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld bei um Fahrradlenker gewickelten Leine!

Zu diesem Schluss kamen die Richter im vorliegenden Fall, in dem ein Hundehalter Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangte, weil er sich beim Sturz vom Fahrrad verletzte. Der Sturz wurde dadurch ausgelöst, dass ein fremder unangeleinter Hund auf den Hund des Fahrradfahrers zulief und dieser an der Leine zog, die um den Lenker des Fahrrads gewickelt war. Dabei wurde der Fahrradfahrer umgerissen. Die Unfallfolgen musste er selber tragen, da er den Unfall wesentlich mitverschuldet hatte. So war es extrem leichtsinnig mit der um den Lenker gewickelten Leine weiterzufahren, als der andere Hund nahte. In dieser Situation hätte der Fahrradfahrer gegebenenfalls absteigen oder anhalten müssen, um einen Unfall zu vermeiden.

OLG Brandenburg vom 18.12.2001

Auf den Hund gekommen!

Ein Bundesland ist nur verpflichtet solche Gefahren zu beseitigen, die für einen sorgfältigen Fahrer nicht erkennbar sind.

Eine Frau befuhr eine Landstraße, als plötzlich von links ein Hund auf der Fahrbahn auftauchte. Sie steuerte das Auto rechts auf den Seitenstreifen. In die angrenzende Rasenfläche eines Grundstücks waren 20 Zentimeter hohe weiß gestrichene Pfähle eingelassen. Die Frau fuhr während des Ausweichmanövers gegen die gut sichtbaren Pfähle. Den Schaden verlangte sie vom Land ersetzt. Da die Pfähle gut sichtbar gewesen seien, könne sie den Verstoß, der auf ihrer Unaufmerksamkeit beruhe, nach Auffassung des Gerichts, nicht auf das Land abwälzen.

Hundehalter muss für Kampfhund - Attacke zahlen!

Wer durch den Angriff eines gefährlichen Hundes also beispielsweise eines sog. "Kampfhundes" verletzt wird, der hat gegen den Tierhalter selbst dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn diesen an der Attacke keine Schuld trifft.

Dies entschied das AG Liebenwerde und billigte einer Klägerin 4000,- Euro Schmerzensgeld nach einem blutigen "Kamphund" - Angriff zu. Die Frau war auf dem Hof einer Bekannten von einem freilaufenden Bullterrier angefallen und so schwer verletzt worden, das auf beiden Beinen lange, unansehnliche Naben zurückblieben. Dennoch weigerte sich der Tierhalter zu zahlen, denn schließlich sei der Hofhund durch ihre Flucht zum Angriff gereizt worden. Das Gericht ließ diese Argumentation allerdings nicht gelten, denn grundsätzlich hafte ein Hundehalter für den Angriff seines Tieres in jedem Falle - auch ohne eigenes Verschulden.

Umgangsrecht mit Hund!

Ein geschiedener Ehemann hat ein Umgangsrecht mit seinem bei der Ex-Frau lebenden Hund, sofern dies nicht aus tierpsychologischen Gründen bedenklich erscheint.

Zwei geschiedene Eheleute stritten um das Sorgerecht für den Pudel W. Zwar stellte das Gericht fest, dass ein Hund, wie eine Sache, nach der Hausratsverordnung bei einer Scheidung einem der beiden Partner zugeteilt werden könne, dabei müsse jedoch auf seine Gefühle Rücksicht genommen werden. Nachdem ein tierpsychologischer Sachverständiger hinzugezogen worden war, brachte das Gericht es nicht mehr übers Herz, den bei der Ehefrau lebenden Pudel dem Ehemann zuzuteilen und ihn dadurch zu entwurzeln.Nach eingehender Prüfung der seelischen Befindlichkeit des Hundes glaubte der Richter es aber verantworten zu können, dass Begegnungen zwischen Pudel und Herrchen jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats von 14-17 Uhr stattfinden zu lassen.

VG Koblenz

Hundehaltung erlaubt!

Wer jahrelang ohne Beanstandung die Hundehaltung seines Nachbarn akzeptiert, kann später nicht verlangen, dass dieser seine Haustiere wegen der Lärmbelästung abgeben muss.

Eine Familie hatte sich fünf Huskys und einen Mischlingshund gekauft. Die Tiere hielten sich oft im Garten des Hauses auf. Während der ersten fünf Jahre beschwerte sichkein Nachbar über das Hundegebell. Nach fünf Jahren platzte auf einmal einem Nachbar der Kragen. Er forderte die Hundebesitzer auf, die Hunde weg zu geben. Dieser Aufforderung müssen diese jedoch nicht folgen. Da der Nachbar jahrelang die Hundehaltung geduldet hatte, hat er sein Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Auch die Hundebesitzer können aufgrund dieser langen Zeit damit rechnen, dass die Haltung der Hunde von dem Nachbar geduldet wird. Zudem haben die Hundehalter nach so langer Zeit eine tiefe innere Bindung zu ihren Hunden, so das Gericht. EineTrennung nach so langer Zeit wäre deshalb ein schwerwiegender Eingriff.

Bereich Der Hund im Recht

Versandhandel für Tiermedikamente verboten

Richter sehen sonst die Interessen der Verbraucher gefährdet

 



Nürnberg (D-AH) - Tierisch: Obwohl der Versand von Medikamenten für Menschen bekanntlich erlaubt ist, dürfen apotheken- und rezeptpflichtige Arzneien für Tiere dagegen nicht an den Tierhalter verschickt werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (Az.: 5 K 2510/04) und dabei ausdrücklich auf die Verfassungsmäßigkeit des Urteils hingewiesen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline www.anwaltshotline.de berichtet, war einem Apotheker, der im Internet mit Arzneimitteln für Menschen und Tiere handelt, der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter verboten worden - vom zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz. “Wie das?”, erboste sich der um sein Hauptgeschäft gebrachte Mann. Was einem Menschen recht ist, müsse doch wohl auch den Tieren billig sein.
“Nein, Tiere sind nun mal keine Menschen”, erwiderten die Gesetzeshüter. Menschen pflegen beispielsweise keine Menschen, sondern Schweine, Rinder und Geflügel zu verspeisen. “Damit birgt der Versandhandel mit Tierarzneimitteln gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln”, erläutert der Rechtsanwalt Istvan Cocron (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 €/Minute) die Argumentation der Richter. Antibiotika, Hormone und andere Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten in der Vergangenheit die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich gemacht. “Deshalb muß beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zu Recht differenziert werden”, sagt Rechtsanwalt Cocron. Nur beim Verkauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch mit dem Tierhalter auf die weitaus schädlicheren Nachwirkungen für die Menschen mit ausreichendem Nachdruck hingewiesen werden.

Autor: Deutsche Anwaltshotline

Bereich Der Hund im Recht

Keine Steuer für den Diensthund

Wer einen Hund im eigenen Interesse hält, muß aber zahlen

 



Nürnberg (D-AH) - Ein Polizist, der seinen Diensthund in den heimischen vier Wänden hält, muß dafür keine Hundesteuer an den Kämmerer seines Wohnorts zahlen. Auch nicht in einem Land wie Hessen, wo die Satzungsautonomie für die Erhebung von Hundesteuer voll in den Händen der Gemeinden liegt. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden (Az.: 6 E 455/0).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline www.anwaltshotline.de berichtet, flatterte einem beim Bundesgrenzschutz in Frankfurt/Main tätigen Vollzugsbeamten ein Nachzahlungsbescheid von der örtlichen Steuerbehörde ins traute Heim. Seit seiner Qualifizierung zum Hundeführer hatte der Polizist seinen Vierbeiner, wie in der dienstinternen Vorschrift ausdrücklich festgelegt, nach dem Dienst stets mit in den heimatlichen Wohnort genommen und in seiner Familie gehalten - ohne dafür die ortsübliche Hundesteuer zu zahlen. Nach Meinung des Fiskus ist ein Polizeibeamter aber, ob Kollege oder nicht, auch wenn er seinen Hund auf dienstliche Anweisung zu Hause hält, ein steuerpflichtiger Hundehalter wie jeder andere Bürger auch. Der Zweck der Haltung eines Hundes sei nun Mal nicht Gegenstand des Steuertatbestandes, argumentierte die Finanzbehörde.
“Da haben Sie Ihre eigenen Gesetze aber nicht gründlich genug gelesen”, konterten die Kasseler Verwaltungsrichter. Nach der geltenden Hundesteuersatzung ist nur der Halter und damit Steuerschuldner, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse von Familienangehörigen in den eigenen Haushalt aufnimmt. “Und wer meint, der Umgang eines Hundeführers mit seinem vierbeinigen Gefährten wäre reines Privatvergnügen, kennt die Welt offenbar nur von seinem Schreibtisch aus”, schließt sich Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 €/Minute) dem Kasseler Urteilsspruch an.

Autor: Deutsche Anwaltshotline

Bereich Der Hund im Recht

Kampfhunde auf einem Reiterhof sind keine Wachhunde

Richter: Hundehalter muß für bissige Tiere voll haften

 



Nürnberg (D-AH) - Wenn der Besucher eines Reiterhofes von einer Meute bissiger Kampfhunde angefallen und dabei schwer verletzt wird - wer muß für Schmerzensgeld und Schadensersatz aufkommen? “Der Hundehalter und Besitzer des Anwesens”, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline www.anwaltshotline.de

Und der kann sich, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az.: VI ZR 238/04), seiner Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, daß er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der sogenannten Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.
Neben dem Tor eines Reiterhofs in Sachsen warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: “Vorsicht, bissiger Hund”. An der Tür zum Wohnhaus des Anwesens stand noch einmal: “Warnung vor dem Hunde”. Davon ließ sich allerdings ein Mann nicht abhalten, der vereinbarungsgemäß seine Verlobte vom Reitkurs abholen wollte. Nach mehrfachem vergeblichem Klopfen öffnete er die außen mit einer Klinke versehene Haustür des Wohngebäudes. Und wurde arg zugerichtet von zwei Rottweilern und einem Staffordshire-Terrier, die auf dem Reiterhof gehalten wurden - bei Publikumsverkehr normalerweise in zwei Zwingern, zu diesem Zeitpunkt aber frei im Hause.
“Purer Leichtsinn”, sagten dazu die Bundesrichter und sahen die Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressiv und bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. “Das bedeutet: Der Halter eines Kampfhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet”, erklärt der Zivilrechtler und Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 €/Minute). Der Hundehalter hat zu verhindern, daß die Tiere ins Frei gelangen und Menschen verletzen können. “Im vorliegenden Fall war es deshalb nicht ausreichend, daß die Tiere im Haus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen”, sagt Rechtsanwalt Leopold.

Autor: Deutsche Anwaltshotline

Bereich Der Hund im Recht

Hunde dürfen nachts nicht bellen !

Richter: Tagsüber gibt es keine Beschränkung

 



Nürnberg (D-AH) - Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muß es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline www.anwaltshotline.de berichtet, schlägt das wachsame Tier immer an, wenn frühmorgens die Zeitungen gebracht werden und anschließend ein Brunnenbauer mit seinem Lkw auf das Gewerbegrundstück daneben fährt. Der Hund bellt auch, wenn gegen Mittag der Briefbote oder der Paketdienst kommt. Messungen, welche die Klägerin durchführen ließ, hätten Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel ergeben - eine regelrechte “Bellattacke”, meinte sie.

Das ist nach Auffassung des Gerichts von 23 bis 7 Uhr tatsächlich als eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung zu werten. “Denn während der allgemein geschützten Nachtruhe fehlen die werktäglichen Hintergrundgeräusche, wie sie normalerweise etwa schon der alltägliche Autoverkehr mit sich bringt, so daß die Wirkung jeder Lärmquelle erhöht ist”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 €/Minute).

Da aber an Sonn- und Feiertagen keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe unterliegt, schlossen die Richter diese Zeiten jedoch ausdrücklich von ihrem Urteil aus. Auch ein Verbot für die Mittagsruhe käme nicht in Betracht, weil zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell “nicht sonderlich auffalle”.

Autor: Deutsche Anwaltshotline

 

 
Donnerstag, 17. Januar 2008
Aus dem Mietrecht
Yorkshire Terrier ist kein Hund

Böse Zungen behaupten, dass Yorkshire-Terrier nur bellen, damit man sie nicht für Meerschweinchen hält. Das Mietrecht bestätigt dieses Vorurteil: Yorkies werden hier nicht wie Hunde behandelt sondern wie Kleintiere. Das Halten von Yorkshire-Terriern in der Mietwohnung ist deshalb immer erlaubt - unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, meldet der Deutsche Mieterbund.
 
Hintergrund ist, dass sie andere Hausbewohner erfahrungsgemäß nicht belästigen. Zu diesem Schluss kommen jedenfalls die Landgerichte Kassel (Az.: 1 S 503/96) und Düsseldorf (Az.: 24 S 90/93) in ihren Urteilen. Kleintiere wie Hamster, Schildkröten, Goldfische oder Ziervögel dürfen Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters halten. Die Terrier sind damit eine Ausnahme: Denn gerade über die Haltung von Hunden und Katzen gibt es immer wieder Streit vor Gericht, und in der Regel ist die Haltung eines Hundes zwischen Vermieter und Mieter individuell zu vereinbaren.
Adresse:
http://www.n-tv.de/898601.html

 

 

Dienstag, 12. Februar 2008

Züchterin muss Strafe zahlen
Lesbe Hundekauf verweigert


Eine schwedische Hundezüchterin muss Schmerzensgeld zahlen, weil sie einer lesbischen Frau einen Welpen nicht verkaufen wollte. Wie die Zeitung "Aftonbladet" berichtete, hat das Stockholmer Oberlandesgericht die Züchterin aus Värmdö östlich der Hauptstadt zur Zahlung von 20.000 Kronen (2100 Euro) an die Frau verurteilt.
 
Diese wollte einen per Inserat angebotenen jungen Hund kaufen. Als der Züchterin bei dem Telefonat klar wurde, dass die potenzielle Käuferin mit einer Frau zusammenlebt, verweigerte sie den Verkauf und erklärte das lesbische Paar für ungeeignet zur Hundehaltung.
 
Die Abgewiesene zeigte die Züchterin beim schwedischen "Ombudsmann gegen sexuell bedingte Diskriminierung" an, der den Fall vor Gericht brachte. Das Oberlandesgericht bestätigte ein Urteil aus erster Instanz. Antidiskriminierungs-Ombudsmann Hans Ytterberg begrüßte das Urteil wegen der "erniedrigenden Weise, in der die Züchterin die klagende Frau abgewiesen hat."

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