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Der Diensthund!                                                                                 

 

 

BGV C7    §12

 

 

Hunde:

 

  1. Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
  2. Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
  3. Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.

 

DA zu § 12

Als Diensthunde sind nur Hunde geeignet, die für die vorgesehenen Aufgaben ausgebildet sind, eine entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und deren Eignung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, erneut geprüft wird.

 

Angemessene Qualifikationen sind z.B. Gebrauchshundeprüfungen entsprechend der Schutzhundprüfung A sowie Diensthundeprüfungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Zolls.

 

Ein aus Hundeführer und Hund bestehendes Team, das seine Befähigung nicht gemeinsam nachgewiesen hat, ist für Schutzaufgaben erst einsetzbar, wenn der Hundeführer den Hund so unter Kontrolle hat, dass er ihn in der Unterordnung und in Teilen des Schutzdienstes beherrscht, die dem Aufgabenspektrum des Teams entsprechen, z.B. Personenkontrollen, Abwehr eines Überfalls, Eigenschutz.

 

Voraussetzungen für den Einsatz ungeprüfter Hunde sind, dass die Hunde

-         nur für Wahrnehmungs-  und Meldeaufgaben, nicht jedoch für darüber

-         hinausgehende Schutzaufgaben verwendet werden-

 

sowie

 

-         nicht bösartig sind und sich ihrem Führer eindeutig unterordnen.

 

Die Überforderung eines Hundes durch Ausbildung und Einsatz kann dazu führen, dass der Hund nicht mehr für seine Aufgabe geeignet ist und sowohl den Hundführer als auch andere Personen gefährdet.

 

Überforderungen werden z.B. vermieden, wenn für jeden Hund

-         die Ausbildungs- und Trainingsinhalte einschließlich spielerischer Übungen zur

-         Vertiefung der Bindung an den jeweiligen Hundeführer sich an der Veranlagung und dem Leistungsstand des Hundes orientieren.

-         Ausbildung oder Training regelmäßig durchgeführt werden und ausschließlich hierfür eine Dauer von ca. 15 Minuten pro Trainingstag ohne spielerische Übungen angesetzt wird,

-         der Schutzdienst mindestens einmal in der Woche geübt wird,

-         die Dauer des einzelnen Einsatzes nicht mehr als zwei Stunden beträgt und zwischen zwei Einsätzen mindestens eine Ruhepause von zwei Stunden, nach Fütterung von mindestens vier Stunden eingehalten wird.

 

Sowie

 

-         die tägliche Gesamtbelastungsdauer zehn Stunden nicht überschreitet.

 

Beim Einsatz von Leihhunden werden die Vorgaben zur Vermeidung von Überforderungen und Gefährdungen in der Regel nicht erfüllt, weil die anzustrebende Teambildung zwischen Hundeführer und Hund grundsätzlich nicht erreicht wird.

 

Siehe auch:

-         Tierschutzgesetz ( TschG),

-         Prüfungsordnung für Diensthunde der Bundeswehr.

 

 

BGV  C7 

 

§ 13

Hundezwinger:

 

 

  1. Werden Hunde in Zwingern gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Zwinger so beschaffen und ausgestattet sind, das eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglicht wird.
  2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ hingewiesen ist.
  3. Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführen oder von Unternehmer beauftragten Personen, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind betreten werden.
  4. Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.
  5. Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind.

 

DA zu § 13:

 

Zwinger sind als geeignet anzusehen, wenn z.B.

-         ihre Einfriedungen von den Hunden nicht überwunden werden können und sicher  gegen Durchbeißen sind,

-         die Zwinger in ausreichendem Maße Bewegungsmöglichkeiten für die Hunde und Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren

 

sowie

 

-         Fütterungs- und Tränkeinrichtungen so gestaltet sind, dass sie gefahrlos von außen betätigt  und gefüllt werden können.

Zur Ausstattung für eine Einzelhaltung zählen z.B. abschließbare Türen von Zwingern und Einzelboxen, die mindestens 1,90 m hoch sowie 0,80 m breit sind und unmittelbar in freie Zugangsbereiche führen.

 

Siehe auch:

 

-         Tierschutzgesetzt (TSchG),

-         Unfallverhütungsvorschriften

-         „Grundsätze der Prävention“ (BGV  A1),

-         „ Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV  A8).

 

§ 14

 

Hundehaltung in Objekten:

 

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Bereich von Objekten, in denen Hunde gehalten werden, Zwinger nach § 13 vorhanden sind.
  2. Abweichend von Absatz 1 ist außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege auch eine vorübergehende Anbindehaltung zulässig, wenn hierfür geeignete Einrichtungen vorhanden sind und sich die Hunde jeweils nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des Objektes befinden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ an den Einrichtungen hingewiesen ist.

 

 

DA zu § 14 Abs. 2:

 

Geeignete Einrichtungen für die Anbindehaltung bedingen z.B. ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und dass sich die Hunde nicht befreien oder verbeißen können.

Die Mitnahme von Hunden in Wach- und Bereitschaftsräume ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Versicherten ausgeschlossen werden kann.  Dies betrifft auch andere Hundeführer oder sonstige eingesetzte Personen.

 

Siehe auch:

 

-         Tierschutzgesetz (TSchG),

-         Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ ( BGV  A 8).

 

§ 15

 

Hundeführer:

 

  1. Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend

unterwiesen  worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum

Hundeführer regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum führen von Hunden zu entziehen.

BGV  C 7

 

DA zu § 15:

 

 

Die Befähigung zum Hundeführer setzt eine entsprechende Ausbildung und den erfolgreichen Nachweis hierüber voraus. Die Befähigung kann betriebsintern dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Sachkundigen nachgewiesen werden und ist mindestens jährlich erneut nachzuweisen.

Die Befähigung zum Hundeführer setzt neben den erforderlichen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten voraus, dass der Hundeführer ruhig und besonnen ist, Verständnis sowie Einfühlungsvermögen für den Hund besitzt und fähig ist, in eindeutiger Weise auf den Hund einzuwirken.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner Erfahrung und Kenntnisse in der Lage ist, den sicheren Einsatz von Hunden und Hundeführern zu beurteilen und zu koordinieren. Dies sind z.B. Hundeführerausbilder, die ihre entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben.

 

Siehe auch:

 

-         § 28 Straßenverkehrs-Ordnung,

-         Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

 

 

 

§ 16

Hundeführung:

 

 

  1. Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens

müssen  im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger Anbindehaltung kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden Einrichtung erfolgen. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.

  1. Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer

hierzu  beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der Hund nicht einzusetzen.

  1. Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine

einheitliche Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.

  1. Die Befestigung der  Führerleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder Moped ist untersagt.
  2. Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine Begegnung mit dritten nicht zu erwarten ist.
  3. Bei einer Begegnung mit dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu führen, dass er dritte nicht erreichen kann.

 

 

DA zu § 16  Abs. 1:

 

Das An- und Ableinen des Hundes im Zwinger oder an der Einrichtung für die Anbindehaltung soll eine Gefährdung anderer Versicherter  verhindern und trägt der personenbezogenen Unterordnung des Hundes unter den Menschen Rechnung. Zur Verringerung des Unfallrisikos soll deshalb auch ein Wechsel des Hundeführers nur aus zwingenden Gründen erfolgen.

 

Die Kontaktaufnahme mit dem Hund soll durch Ansprechen und unter Nennung seines Namens erfolgen. Hierbei soll dem Hund die Möglichkeit einer Geruchswahrnehmung geboten werden. Anzeichen für eine aggressive Stimmung des Hundes sind unter anderem gefletschte Zähne, zurückgezogene Lefzen, Knurren, gesträubte Nacken- und Rückenhaare oder ein Steilhalten der Rute.

 

Eine einheitliche Kommandosprache ist dem Hund vertraut und dient der Vermeidung von Missverständnissen. Die Kommandos sollen mit ruhiger Sprechstimme gegeben werden. Große Lautstärke soll nur besonderen Ausnahmesituationen vorbehalten bleiben.

 

Die Befestigung der Führerleine am Körper des Hundeführers, am Fahrrad oder am Moped ist auf Grund der damit verbundenen Gefährdung nicht erlaubt.

 

Dritte sind auch andere Hundeführer oder sonstige im Objektbereich eingesetzte Personen.

 

Zum Anleinen und festen Führen eignen sich nur Halsbänder und Führleinen mit Handschlaufen in einwandfreiem Zustand, wobei die Verbindung mit dem Halsband so ausgeführt ist, dass ein unbeabsichtigtes Lösen oder Verdrehen der Führerleine ausgeschlossen werden kann.

 

Fest an der kurzen Leine führen bedeutet, dass keine zu straffe Leinenhaltung erfolgt, jedoch fester Halt und ein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet sind.

 

Ist ein sicherer Abstand, z. B. in öffentlichen  Verkehrsmitteln oder in Menschenversammlungen, nicht möglich, so kann entsprechende Sicherheit durch einen angelegten Beißkorb erreicht werden. Das Anlegen eines Beißkorbes ist auch eine Sicherheitsmaßnahme bei der Hundepflege oder einer tierärztlichen Behandlung.

 

Siehe auch:

 

-         Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG)

-         Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV  A 1)

 

 

§ 17

 

Transport von Hunden:

 

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind. Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, muss zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren Transport zusammen in einem Transportraum nicht zulässt.

 

DA zu § 17:

 

 

Als Trennwandvorrichtung eignen sich z.B. Gitter oder Netze, die fest verspannt und sicher gegen Durchbeißen ausgeführt sind. Kofferräume und Kofferraumeinsätze sind für den Transport von Hunden nicht geeignet.

 

Anstelle einer Abtrennung im Fahrzeug können auch geeignete Transportbehältnisse, z.B. Hundeboxen, verwendet werden.